Dresden Design

AGB

Allgemeine Geschäftbedingungen

1. Allgemeines

(1) Für unsere sämtlichen, auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungen, Vorschlägen und sonstigen Nebenleistungen sind ausschließlich die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen maßgebend, soweit wir nicht schriftlich etwas anderes mit unserem Auftraggeber / Käufer vereinbart haben. Entgegenstehenden Bedingungen des Auftraggebers / Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen. Wir sind nur dann zur Lieferung verpflichtet, wenn wir einen Auftrag schriftlich bestätigt haben. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle darin enthaltenen Angaben zu Maßen, Materialien und technischer Ausführung sowie die Abbildungen selbst sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns insoweit unverbindlich.
(2) Die Gültigkeit des abgeschlossenen Dienstleistungs-, Werbe- oder Kaufvertrages ist von der Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder andere Dritte nicht abhängig. Deren Beschaffung ist in jedem Fall Sache des Bestellers oder Bauherrn. Notwendige Änderungen auf Grund behördlicher Vorschriften, entbinden nicht von der Abnahmepflicht.

2. Preise

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag erst mit unserer Bestätigung zustande. Die in unseren Angeboten enthaltenen Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, stets ab Werk, ausschließlich Verpackung. Bei Anlagen, welche einschließlich Montage und Elektroinstallation geliefert werden, versteht sich der Preis grundsätzlich ohne Niederspannungszuleitung innerhalb von Gebäuden, Erdkabelverlegung und evtl. erforderlicher Gerüststellung sowie etwa anfallender Maurer-, Stemm-, Verputz- und Dachdeckerarbeiten.

3. Zahlungsbedingungen

(1) Ist die vertragliche Leistung von uns erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Zahlungen haben in bar und ohne Skontoabzug zu erfolgen. Soweit ausnahmsweise Skonto gewährt wird, ist dafür Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen worden sind.
(2) Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte Bauteile kann eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes berechnet werden, sofern das Eigentum hieran an den Auftraggeber übertragen wird.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Eine Geldschuld ist während des Verzuges zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Pro Mahnschreiben werden 5,00 EUR an Mahnkosten fällig. Wenn der Auftraggeber gegen den Inhalt der Rechnung innerhalb von 10 Tagen nach deren Empfang keinen schriftlichen Widerspruch eingelegt hat, gilt diese Rechnung in allen Teilen als anerkannt.

4. Lieferfristen

Vereinbarte Lieferfristen bzw. Montagetermine beginnen an dem Tage, an dem die in allen Punkten von uns angenommene Auftragsbestätigung bei uns eingegangen ist. Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen eines Lieferanten oder auf unserer Seite sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Diese Verzögerung berechtigt den Auftraggeber weder zum Vertragsschaden noch zum Rücktritt vom Vertrag.

5. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt 12 Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

6. Pauschalisierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 25% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentumsrecht an sämtlichen Waren bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung vor. Wir sind bei Zahlungsverzug, Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungseinstellung des Auftraggebers / Käufers berechtigt, die sofortige Herausgabe unserer bei ihm vorhandenen Waren zu verlangen, diese bestmöglich zu verwerten und die Differenz zwischen Erlös und dem ursprünglichen Leistungs- / Kaufpreis zu fordern. Die Forderungen des Auftraggebers aus einem Weiterverkauf unseres Auftraggebers an ihn bzw. aus sonstiger Verwertung werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiter verkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherung in Höhe des Preises unserer Leistungen und Waren. Der Weiterverkäufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange für sich einzuziehen, als er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat unser Auftraggeber / Käufer als Weiterverkäufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Unser Auftraggeber / Käufer hat die ihm auf Abtretung für uns einbezogenen Beträge an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. Unser Auftraggeber / Käufer hat uns Zugriffe Dritter auf die abgetretene Forderung sofort mitzuteilen.
(2) Bei einer Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung des Liefergegenstands mit anderen Waren erhalten wir an der daraus hervorgehenden Ware Miteigentum, falls der Liefergegenstand nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks und / oder eines Gebäudes wird; in diesem Fall gilt nachstehender Abs. 3. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes des Liefergegenstands zum Wert der neu hergestellten Ware. Die Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der Ware ist nur dann zulässig, soweit uns die vorstehenden Sicherungsrechte gewahrt bleiben. Bei Liefergegenständen des Auftragnehmers, die nicht wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache werden, bzw. die mit einer anderen Sache nicht fest verbunden werden, sind wir bei Zahlungsverzug berechtigt und vom Auftraggeber ermächtigt, die Liefergegenstände auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Diese Zurücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
(3) Werden Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks und / oder des Gebäudes des Auftraggebers, so tritt dieser schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Liefergegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Werden Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks und/oder des Gebäudes eines Dritten, so tritt der Käufer bereits jetzt seine aus einer etwaigen Veräußerung oder aus einem etwaigen Einbau der Liefergegenstände resultierenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Liefergegenstände an uns ab.

8. Gewährleistung

(1) Die von uns gelieferten Waren und Leistungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt oder Abnahme, durch den Käufer auf offensichtliche Mängel hin zu untersuchen. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Andere Mängel müssen unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Die Anzeige von Mängeln enthebt nicht von der Zahlungspflicht.
(2) Für alle von uns gelieferten Waren und Leistungen übernehmen wir eine Gewährleistung von 12 Monaten, bei Leuchtwerbeanlagen unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Betriebsdauer von 10 Stunden täglich, sofern die aufkommenden Schäden auf Fabrikations-, Material- oder Montagefehler zurückzuführen sind.
(3) Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Leistungsgegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
(4) Eine Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber bzw. Verwender in der beanstandeten Anlage nicht von uns bezogenes Betriebsgerät oder Zubehör einsetzt oder die von uns gelieferten Erzeugnisse von dritter Seite nicht vorschriftsmäßig montiert oder beim Auftraggeber / Verwender ordnungswidrig betrieben worden sind. Ebenso entfällt die Gewährleistungspflicht bei Brand, Unwetterschäden, Vandalismus oder anderer Arten höherer Gewalt. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die dem natürlichen Verschleiß unterliegen oder deren mittlere Betriebsdauer unter dem Gewährleistungszeitraum liegt (insbesondere gilt dies für elektrische und elektronische Schalter, Leuchtmittel oder bewegte Kontakte und Verschlüsse)

9. Urheberrechte

An allen Gestaltungsvorschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Konzepten, Schaltbildern, Projektbeschreibungen und technischen Dokumentationen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen keiner Dritten Person, insbesondere Konkurrenzfirmen, zugängig gemacht werden. Alle Unterlagen sind, insofern eine Auftragserteilung uns gegenüber nicht erfolgt oder die Auftragsannahme von uns abgelehnt ist, unverzüglich zurückzugeben.

10. Schlussbestimmungen

Durch Erteilung des Auftrages erklärt der Besteller sein Einverständnis mit den vorstehenden Bedingungen. Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Dresden, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist.